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15.03.2020 - Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge Corona

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass Unternehmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge  der Ausbreitung von Corona steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter auf Antrag nutzen können.

Dazu zählen u.a.:

- Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer
- Stundung fälliger Steuerzahlungen, sowie Erlass von Säumniszuschlägen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

So verweist bereits u.a. das Thüringerische  Finanzministerium auf den aktuellen Entwurf eines BMF-Schreibens zu steuerlichen Erleichterungen hin.
                                                                

01.03.2020  - Entgeltfortzahlung bei Corona:

Muss ein Arbeitnehmer in Quarantäne, dann greift, wie bei jeder anderen Krankheit auch, das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz, Arbeitnehmer erhalten dann wie bei einer Krankschreibung bis zu sechs Wochen den vollen Lohn weiter.

Dauert die Quarantäne länger als diese sechs Wochen, erhält der Arbeitnehmer wie im normalen Krankheitsfall Krankengeld. Über das Infektionsschutzgesetz könnten die Betroffenen eine Entschädigung von den Behörden verlangen, um den Verdienstausfall zu kompensieren.


Muss ein Unternehmen vorübergehend schließen, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern, muss das Gehalt auch weiter gezahlt werden. D.h. der Arbeitgeber ist grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, „wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen. Das gilt vorallem auch dann, wenn die Schließung wegen des Coronaviurs durch Behörden angeordnet wurde. Dadurch ausgefallene Arbeitszeiten müssen auch später nicht nachgearbeitet werden.

Allerdings könne es in Arbeits- oder Tarifverträgen abweichende Regelungen geben (Homeoffice).

                                                                 

06.01.2020- Geänderte Abgabefristen der Steuererklärungen ab 2018

Jetzt aber flott. Die Abgabefrist der Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 wurde geändert. Die Steuererklärungen müssen grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgeahres abgegeben werden. Für die Steuererklärung des Jahres 2018 ist dies der 31.07.2019.

Sind Sie steuerlich beraten, verlängert sich die Abgabefrist der Steuererklärungen auf den 28.02. des Zweitfolgejahres. Für die Steuererklärung 2018 ist dies der 28.02.2020.

Achtung: Es zählt der Tag des Eingangs beim Finanzamt. Die Abgabefristen beziehen sich natürlich auf die Steuerbürger, die zur Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen verpflichtet sind. Ob Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, teile ich Ihnen gerne im Einzelberatungsgespräch mit.

                                                     

03.12.2019 -Mindestlohn und Ausbildungsvergütung steigen ab 01.01.2020

Der gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland 2015 eingeführt. Seit 2018 gilt die Lohnuntergrenze für alle Branchen und schließt demnach auch die Tarifverträge verschiedener Wirtschaftszweige mit ein. Zum Jahresbeginn 2019 stieg der Mindestlohn erstmals über die Neun-Euro-Grenze. 2020 wird er nun ein weiteres Mal angehoben, von 9,19 € auf 9,35 € brutto pro Stunde.

Auch Auszubildende werden in Zukunft besser verdienen: Im ersten Lehrjahr soll die Mindestvergütung ab 2020 515 € betragen. Bis zum Jahr 2023 soll diese sogar auf 620 €ansteigen, dementsprechend angepasst werden auch die Löhne in den folgenden Lehrjahren.


Staatliche Förderung von E-Mobilität und energetischer Sanierung

Für Eigenheimbesitzer und Wohnungseigentümer, die ihre Immobilien energetisch auf den neuesten Stand bringen wollen, gibt es Neuigkeiten Ab 2020 können bis zu 20 Prozent der Ausgaben für Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs steuerlich geltend gemacht werden. Bis zu 40.000 € können so pro Objekt von der Steuer abgesetzt werden.

Steuervorteile von Elektro-Dienstwagen! Bei der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs müssen anstelle des üblichen 1 Prozents nur 0,5 Prozent des Bruttokaufpreises steuerlich geltend gemacht werden.


Die Bahn wird billiger

Ab Januar 2020 tritt die Mehrwertsteuersenkung auf Bahntickets in Kraft. Fahrkarten für den Fernverkehr werden nun mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent versteuert. Die Bahn kündigte an, die Mehrwertsenkung eins zu eins an die Kunden weiterzugeben, wodurch Verbraucher etwa zehn Prozent pro Ticket einsparen würden.


Entlastung von Angestellten und Arbeitnehmern: Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag sinkt

Ab dem ersten Januar fallen nur noch 2,4 Prozent für die Arbeitslosenversicherung an. Diese Regelung ist befristet bis zum 31.12.2022.


Freibetrag von Betriebsrenten

Durch die Anpassung des Freibetrags von Betriebsrenten bleibt vielen Pensionierten am Ende des Monats deutlich mehr von ihren Bezügen. Denn ab Januar 2020 wird dieser auf 159,25 € erhöht. Zudem werden erst ab dieser Höhe Beiträge zur Krankenkassenbeitrag fällig.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

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